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Steuerliche und rechtliche Leasingaspekte

Die steuerliche Leasingproblematik wird durch folgende Gesetze geregelt: Einkommensteuergesetz Nr. 586/1992 Slg., Mehrwertsteuergesetz Nr. 235/2004 Slg., Kfz-Steuergesetz Nr. 16/1993 Slg.

1. Einkommensteuergesetz
Die Problematik der direkten Steuern wird für Leasingoperationen durch das Einkommensteuergesetz Nr.586/1992 Slg., in Fassung späterer Vorschriften, umfassend geregelt. Dieses Gesetz regelt die Aufnahme spezifischer Ausgabenformen in steuerlich absetzbare Aufwendungen sowohl auf Seite des Leasinggebers als auch des Leasingnehmers.

Unter Finanzierungsleasing versteht man nur solches Vertragsverhältnis, bei dem zum Leasingobjekt ein Kaufrecht bzw. eine Kaufpflicht vereinbart wird, d.h. das Leasingobjekt geht nach Ablauf der Leasinglaufzeit in das Eigentum des Leasingnehmers über. Die Basisvoraussetzung für die Absetzbarkeit der Aufwendungen ist bei dem Finanzierungsleasing sowohl für den Leasingnehmer als auch für den Leasinggeber die Mindestlaufzeit des Leasingvertrags in Höhe der gesetzlichen Abschreibungsdauer gemäß § 30 Abs. 1 EStG.
Während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses wird das Leasingobjekt im Vermögen des Leasinggebers erfasst und von ihm linear oder progressiv abgeschrieben. Für die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen bei dem Leasingnehmer gilt ferner die Bedingung, dass der Kaufpreis des Leasingobjektes am Leasingende nicht höher ist als der Restwert zum Verkaufsdatum bei linearer Abschreibung des beim Eigentümer erfassten Eingangspreises, jedoch vorausgesetzt, dass das Objekt nicht vollständig abgeschrieben wurde.
Unter Erfüllung all dieser Bedingungen darf der Leasingnehmer die Leasingraten gleichmäßig während der Laufzeit des Leasingvertrags in seine absetzbaren Aufwendungen aufnehmen.

In einem Operate-Leasing-Vertrag kann grundsätzlich eine beliebige Mietdauer vereinbart werden. Nach ihrem Ablauf kann der Leasingnehmer, muss jedoch nicht die gemietete Sache kaufen.
Für den Kauf der gemieteten Sache durch den Operate-Leasingnehmer setzt das Einkommensteuergesetz die einzige Bedingung fest – der Kaufpreis der Mietsache darf nicht niedriger sein als der Restwert, der sich aus dem beim Eigentümer (Leasinggeber/Vermieter) erfassten Eingangspreis nach erfolgten Abschreibungen ergibt.

2. Mehrwertsteuer
Die Geltendmachung der Mehrwertsteuer (MWSt.) wird für Leasing durch die einzelnen Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes Nr. 235/2004 Slg., in gültiger Fassung, geregelt.
Seit 1.1.2009 ist die Art der Belastung mit MWSt. bei Leasing von den Bestimmungen des Leasingvertrags abhängig, ob sie entweder das Kaufrecht oder die Kaufpflicht des Leasingnehmers vorsehen.

Wenn der Leasingvertrag das Kaufrecht des Leasingnehmers zu dem Leasingobjekt enthält, wird die erbrachte Leistung als eine Dienstleistung angesehen.
Die steuerbare Leistung sind dann die einzelnen Leasingraten und die auf sie anfallende Mehrwertsteuer wird von der Leasinggesellschaft an den Staat abgeführt und von dem Leasingnehmer zum Datum der steuerbaren Leistung der einzelnen Leasingraten geltend gemacht. Als Steuerbeleg dient der Tilgungsplan.

Wenn der Leasingvertrag die Kaufpflicht des Leasingnehmers zu dem Leasingobjekt enthält, wird die erbrachte Leistung als eine Warenlieferung angesehen. Die Abführungspflicht und gleichzeitig das Abzugsrecht entstehen einmalig zum Eintrittsdatum des Nutzungsrechtes des Leasingnehmers am Leasingobjekt. Die Leasinggesellschaft stellt einen üblichen Steuerbeleg über den gesamten Leasingpreis aus.

Ein Leasingnehmer als Mehrwertsteuerzahler kann den MWSt.-Abzug immer geltend machen, ob es sich um Vermögensanschaffung durch Leasing mit Kaufrecht oder Kaufpflicht handelt.

3. Kraftfahrzeugsteuer
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz Nr. 16/1993 Slg., in Fassung gültiger Vorschriften, sieht vor, dass die in der Zulassung als Fahrzeugbetreiber eingetragene Person steuerpflichtig ist.
Bei dem Finanzierungsleasing ist der Leasingnehmer für gewöhnlich als Fahrzeugbetreiber eingetragen, demnach ist er zur Abführung der Kfz-Steuer pflichtig; allerdings sind die Fahrzeuge im Vermögen des Leasinggebers erfasst.
Bei dem Operate-Leasing sind der Fahrzeugbetreiber und der Eigentümer personenidentisch. Daher ist die Leasinggesellschaft in der Regel steuerpflichtig.

 
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